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Allgemeine Reisebedingungen Berlin, den 01.01.1998

1. Der Abschluß des Reisevertrages
Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen vier Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch unsere schriftliche Reisebestätigung geschlossen wird. Für Buchungen mittels Telefax gilt das Ausgef ührte entsprechend. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Zahlung des Reisepreises
Nach Abschluß des Reisevertrages ist eine Zahlung von 10% des Gesamtpreises fällig. Bitte warten Sie unsere Buchungsbestätigung und Rechnungsstellung ab. Der Restbetrag ist nach Erhalt der vollständigen Reiseunterlagen, spätestens vier Wochen vor Reisebeginn bei uns eingehend, zu zahlen. Buchungen innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen.

3. Unsere Leistungen
Die vertraglichen Leitungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung). Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufgenommen werden.

4. Preisänderungen
Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich die Preise der Leistungsträger nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei Preiserhöhungen vier Monate nach Vertragsabschluß von mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten.

5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reiseantrages, die nach Abschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

6. Rücktritt des Kunden
a) Einzelreisende: Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis zum 50. Tag vor Reiseantritt, werden keine Stornokosten erhoben. Für kurzfristige Annullierungen fallen folgende Stornokosten an:
ab 50. bis 28. Tag vor Reiseantritt DM 50,--,
ab 27. bis 21. Tag vor Reiseantritt 10%,
ab 20. bis 10. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab 9. Tag bis Reiseantritt 75% des jeweiligen Gesamtpreises.

b) Beförderungsvertrag (Charter): Bei dem jederzeit möglichen Rücktritt vom Beförderungsvertrag sind folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reiseantritt, werden keine Stornokosten erhoben. Für kurzfristige Annullierungen fallen folgende Stornokosten an:
ab 90. bis 61. Tag vor Reiseantritt 10%,
ab 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab 30. Tag bis Reiseantritt 75% des jeweiligen Gesamtpreises.

Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von DM 30,-- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseanforderungen genügt und seine Teilnahme nicht gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen stehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch DM 30,-- pauschal und ohne weiteren Nachweis hat der Reisende zu tragen.

9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen.

10. Störung durch den Reisenden
12 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme f ür den Veranstalter und/oder Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, so weit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muß dem Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Ausfall der Schiffahrt durch Hoch- oder Niedrigwasser, Schleusensperrungen oder Unregelmäßigkeiten, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseverantalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßft. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäß igen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Se lbsthilfe rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund zuzumuten ist. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung von Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadenersatz verlangen.

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.

15. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für eine dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlaufe der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

17. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der ihm im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müßten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden verhindert werden, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

18. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Reisebüros und Agenturen werden nur als Vermittler für einen Vertragsabschluß tä tig. Deren Zusage und eventuelle Nebenabreden werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Reiseveranstalter verbindlich. Alle Angaben in den Katalogen und Prospekten entsprechen dem Stand der Drucklegung. Notwendige änderungen vorbehalten.

19. Datenschutz
Jeder Teilnehmer ist damit einverstanden, daß die für die Abwicklung der Reise zur Verfügung gestellten Angaben auch weiterhin vom Veranstalter für die Kundenbetreuung verwendet werden.

20. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an deren Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseverstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

21. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. Die Reisebedingungen basieren auf der Empfehlung des RDA - Reise-Ring Deutscher Autobusunternehmen e. V.

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