|
|||||||||
| Allgemeine Reisebedingungen | Berlin, den 01.01.1998 |
1. Der Abschluß des Reisevertrages
Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen
werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche
sollen schriftlich erfaßt werden. An die Reiseanmeldung ist der
Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die
Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen vier Wochen
vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum
Vertragsabschluß. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche
Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch unsere
schriftliche Reisebestätigung geschlossen wird. Für Buchungen
mittels Telefax gilt das Ausgef ührte entsprechend. Weicht die
Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so
liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den
wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die
Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen
kann.
2. Zahlung des Reisepreises
Nach Abschluß des Reisevertrages ist eine Zahlung von 10% des
Gesamtpreises fällig. Bitte warten Sie unsere
Buchungsbestätigung und Rechnungsstellung ab. Der Restbetrag ist
nach Erhalt der vollständigen Reiseunterlagen, spätestens vier
Wochen vor Reisebeginn bei uns eingehend, zu zahlen. Buchungen
innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises Zug um Zug
gegen Aushändigung der Reiseunterlagen.
3. Unsere Leistungen
Die vertraglichen Leitungen richten sich nach der
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog etc.) sowie den
Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen
in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufgenommen werden.
4. Preisänderungen
Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluß
Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich
die Preise der Leistungsträger nach Vertragsabschluß
nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei
Preiserhöhungen vier Monate nach Vertragsabschluß von mehr als
5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten.
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reiseantrages, die nach Abschluß
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6. Rücktritt des Kunden
a) Einzelreisende: Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist
der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis zum 50. Tag vor Reiseantritt, werden
keine Stornokosten erhoben. Für kurzfristige Annullierungen
fallen folgende Stornokosten an:
ab 50. bis 28. Tag vor Reiseantritt DM 50,--,
ab 27. bis 21. Tag vor Reiseantritt 10%,
ab 20. bis 10. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab 9. Tag bis Reiseantritt 75% des jeweiligen Gesamtpreises.
b) Beförderungsvertrag (Charter): Bei dem
jederzeit möglichen Rücktritt vom Beförderungsvertrag sind
folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis
zum 90. Tag vor Reiseantritt, werden keine Stornokosten erhoben.
Für kurzfristige Annullierungen fallen folgende Stornokosten an:
ab 90. bis 61. Tag vor Reiseantritt 10%,
ab 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab 30. Tag bis Reiseantritt 75% des jeweiligen Gesamtpreises.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein
Bearbeitungsentgelt von DM 30,-- verlangen, soweit er nicht eine
höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem
Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem ersparten
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten
ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseanforderungen
genügt und seine Teilnahme nicht gesetzlichen Vorschriften oder
behördlichen Anordnungen entgegen stehen. Die durch die
Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch
DM 30,-- pauschal und ohne weiteren Nachweis hat der Reisende zu
tragen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der
Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht,
wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegen stehen.
10. Störung durch den Reisenden
12 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter
stört, so daß seine weitere Teilnahme f ür den Veranstalter
und/oder Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch,
wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise
hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis
weiter zu, so weit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile
aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter
bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag
zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information
des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muß dem
Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der von dem
Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Ausfall der Schiffahrt
durch Hoch- oder Niedrigwasser, Schleusensperrungen oder
Unregelmäßigkeiten, Havarien, Zerstörung von Unterkünften
oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur
Kündigung. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder zu erbringende Reiseleistungen eine nach §
471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung
verlangen. Der Reiseverantalter ist im Kündigungsfalle zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfaßft. In jedem Fall hat er die zur
Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im
Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die
übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht
vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern
diese nicht einen unverhältnismäß igen Aufwand erfordert. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer
gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann eine
Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die
Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter
nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt,
soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.. Unterläßt
der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine
Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Ist die Reise
mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der
von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann
der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf
es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder
ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Se lbsthilfe
rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur
Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der
Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird
oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund zuzumuten ist. Bei
berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der
Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis
und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das
gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der
Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung von Reisevertrag mit umfaßt, so hat der
Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu
tragen. Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch
Schadenersatz verlangen.
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu
unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern
10. und 13. sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder wenn der Reiseveranstalter für eine dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche
Vorschriften, nach denen Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem
Reisenden auf diese Vorschrift berufen. Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese
bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen
in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere
für Zusatzprogramme im Verlaufe der Reise. Unberührt bleiben
unsere Vermittlerpflichten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
bleiben unberührt.
16. Ausschluß von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher
Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend
gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des
Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher
Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren
in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende
Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung
solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
17. Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden
über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung
wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise
informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der
Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch
eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht
dafür ein, den Reisenden über die Bestimmungen von Paß-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter
Anwendung der ihm im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein
müßten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige
gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten
Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht
eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden
des Reisenden verhindert werden, kann der Reiseveranstalter den
Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
18. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und
Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Reisebüros und Agenturen
werden nur als Vermittler für einen Vertragsabschluß tä tig.
Deren Zusage und eventuelle Nebenabreden werden nur bei
schriftlicher Bestätigung durch den Reiseveranstalter
verbindlich. Alle Angaben in den Katalogen und Prospekten
entsprechen dem Stand der Drucklegung. Notwendige änderungen
vorbehalten.
19. Datenschutz
Jeder Teilnehmer ist damit einverstanden, daß die für die
Abwicklung der Reise zur Verfügung gestellten Angaben auch
weiterhin vom Veranstalter für die Kundenbetreuung verwendet
werden.
20. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an deren Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseverstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage
sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach
Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich.
21. Unwirksamkeit von einzelnen
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet
grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im
übrigen. Die Reisebedingungen basieren auf der Empfehlung des
RDA - Reise-Ring Deutscher Autobusunternehmen e. V.